STATUTEN |
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1. NAME UND SITZ
1.1 Unter dem Namen „Schweizerischer Eisenbahn-Amateur-Klub Zürich“ (abgekürzt SEAK) besteht ein Verein mit Geschäftssitz in Zürich im Sinne von Art 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
2. ZWECK UND ZIELE
2.1 Der Klub bezweckt die Förderung der Eisenbahnliebhaberei in all ihren Erscheinungsformen wie historisches, technisches und verkehrswissen-schaftliches Interesse am schienengebundenen Verkehr, Internet, Modellbau, Fotografie, Film, Tonaufnahmen usw.; er sucht auch bei der Jugend Verständnis und Freude hierfür zu wecken.
2.2 Der Klub ist politisch, wirtschaftspolitisch und konfessionell neutral.
2.3 Dem Klubzweck sollen dienen:
2.3.1 Ordentliche Zusammenkünfte am Sitz des Klubs oder nach Verein-barung, wenigstens einmal pro Quartal (Mitgliederversammlung)
2.3.2 Exkursionen
2.3.3 Website
2.3.4 Bibliothek und allfällige weitere Sammlungen
2.3.5 Zirkulation von Lesemappen
2.3.6 Zusammenkünfte zur Förderung des Modellbahnhobbys (Modellbauhock)
2.3.7 Ausserordentliche Zusammenkünfte
3. ZUGEHÖRIGKEIT ZU ANDEREN ORGANISATIONEN/ PUBLIKATIONSORGANEN
3.1 Der Klub gehört dem Schweizerischen Verband Eisenbahn-Amateur (nachstehend als Verband bezeichnet) an und anerkennt dessen Statuten. Nebst dem Verband kann der Klub noch anderen Organisationen angehören, welche die Interessen des Eisenbahnwesens in irgendeiner Form vertreten. Ein solcher Beitritt bedarf der Zustimmung durch die Generalversammlung.
3.2 Offizielle Mitteilungen des Klubs erfolgen soweit möglich im Verbands-organ „Eisenbahn-Amateur“ und/oder durch klubinterne Mitteilungen.
3.3 Der Klub wird beim Verband durch einen Delegierten gemäss Ziffer 5.2.10 vertreten.
4. ORGANISATION
4.1 Die Organe des Klubs sind:
4.1.1 Generalversammlung (GV)
4.1.2 Vorstand
4.1.3 Rechnungsrevisoren
4.2 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
4.3 Alle Funktionen verstehen sich unabhängig von der angewandten Schreibweise in männlicher und weiblicher Form.
5. GENERALVERSAMMLUNG
5.1 Alljährlich findet im ersten Quartal des Jahres die ordentliche General-versammlung statt. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen im Voraus durch Publikation im Vereinsorgan oder mit Zirkularschreiben zu erfolgen.
5.2 Die Traktandenliste umfasst:
5.2.1 Feststellung der statutengemässen Einladung
5.2.2 Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung
5.2.3 Jahresbericht des Präsidenten
5.2.4 Bericht des Bereichsleiters Produktion
5.2.5 Bericht des Bereichsleiters Dokumentation
5.2.6 Bericht des Bereichsleiters Sekretariat
5.2.7 Bericht des Bereichsleiters Logistik
5.2.8 Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts
5.2.9 Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge (Klubbeitrag siehe Ziffer 8.7), Abnahme des damit verbundenen Budgets für das laufende Vereinsjahr sowie Festsetzung allfälliger ausserordentlicher Beiträge
5.2.10 Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und des Delegierten beim Verband
5.2.11 Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrung von Veteranen, allfällige weitere Ehrungen
5.2.12 Statutenrevisionen
5.2.13 Verschiedenes und Umfrage
5.3 Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen, sofern in der Einladung keine andere Frist gesetzt ist, bis spätestens 30 Tage vor der GV im Besitz des Vorstandes sein.
Die Behandlung von Anträgen wird nach Zweckmässigkeit vom Vorstand in die Traktandenliste gemäss Ziffer 5.2 eingeordnet.
Über Geschäfte, die nicht auf die Traktandenliste gesetzt wurden, kann an der Generalversammlung wohl diskutiert, aber nur mit Zustimmung des Vorstandes Beschluss gefasst werden.
5.4 Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder (Art. 64 ZGB) einberufen werden. Ein solches Begehren muss mit einer Begründung versehen werden. Für die Einberufung gilt die gleiche Frist wie in Ziffer 5.1. Anträge sind mindestens eine Woche vorher eingeschrieben der Post zu über-geben. Zu Beginn der ausserordentlichen GV muss eine Traktandenliste vorliegen.
5.5 Bei Wahlen gilt für den ersten Wahlgang das absolute Stimmenmehr. Werden weitere Wahlgänge notwendig, gilt das relative Mehr. Für Abstimmungen gilt das einfache Stimmenmehr, sofern die Statuten keine andere Bestimmung enthalten. Wahlen und Abstimmungen erfolgen normalerweise offen. Für eine geheime Durchführung ist das einfache Mehr erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen hat der Präsident den Stichentscheid.
6. VORSTAND
6.1 Der Vorstand leitet den Klub und berät die Klubgeschäfte, stellt Anträge und vollzieht die Beschlüsse der GV. Unaufschiebbare Geschäfte oder solche von geringer Tragweite erledigt er von sich aus. Der Vorstand stellt das Programm für die Jahrestätigkeit auf, überwacht die Einhaltung des Budgets und ist zuständig für die Verwaltung des Klubinventars.
6.2 Der Vorstand wird jährlich an der Generalversammlung gewählt. Neue Vorstandsmitglieder und der Präsident sind einzeln zu wählen. Bestätigungswahlen können global erfolgen.
6.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für den Rest der Periode ein neues Vorstandsmitglied bestimmen, ebenso für vakante Vorstandsposten.
6.4 Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Einzelne Funktionen können zusamengelegt oder Mitgliedern ausserhalb des Vorstandes übertragen werden. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
6.5 Die Funktionen im Vorstand sind:
- Präsident - Vizepräsident - Bereichsleiter Produktion - Bereichsleiter Dokumentation - Bereichsleiter Finanzen - Bereichsleiter Sekretariat - Bereichsleiter Logistik
Jeder Bereich hat Ressorts.
6.5.1 Der Präsident leitet alle Klubgeschäfte und Versammlungen. Er beruft den Vorstand zu Sitzungen ein, sooft ihm dies notwendig erscheint oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
In der Regel führt der Präsident Einzelunterschrift für den Klub; sofern es sich um Verbindlichkeiten finanzieller Art handelt, unterzeichnet er gemeinsam mit dem Bereichsleiter Finanzen.
Zuhanden der Generalversammlung verfassen der Präsident und die Bereichsleiter Jahresberichte. Darin soll die Tätigkeit des Klubs im abgelaufenen Geschäftsjahr zur Darstellung gelangen.
Der Präsident vertritt den Klub nach aussen.
Der Präsident kann seine Funktionen dem Vizepräsidenten oder einem bezeichneten Bereichsleiter delegieren.
6.5.2 Der Vizepräsident oder ein bezeichneter Bereichsleiter sind bei Verhinderung des Präsidenten dessen Stellvertreter in allen Amtsfunktionen.
6.5.3 Der Bereichsleiter Finanzen besorgt unter persönlicher Verantwortung das gesamte Rechnungswesen des Klubs. Alljährlich auf das Ende des Geschäftsjahres schliesst er die Klubrechnung ab und legt sie nach vorheriger Orientierung des Vorstandes den Rechnungsrevisoren vor. Er erstellt das Budget für das neue Geschäftsjahr zuhanden des Vorstandes und der Generalversammlung.
6.5.4 Für die Aufgaben der Vorstandsmitglieder, der Bereichs- und der Ressortleiter erstellt der Vorstand soweit zweckmässig Stellenbeschreibungen, für die Abläufe soweit zweckmässig Prozessbeschreibungen.
6.5.5 Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst; bei Gleichheit der Stimmen steht dem Präsident der Stichentscheid zu.
6.6 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatz- Revisor. Die Amtsdauer beträgt maximal sechs Jahre, wobei die Funktion des zweiten und ersten Revisors maximal je zwei Jahre ausgeübt werden darf. Nach Ablauf von drei Jahren seit dessen Ausscheiden ist ein Rechnungsrevisor wieder wählbar.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Klubrechnung inklusive der Abrechnungen des Bereichsleiters Produktion; sie erstatten der Generalversammlung Bericht über die vorgenommene Prüfung und stellen Antrag.
6.7 Zur Beratung wichtiger Geschäfte oder zur Bearbeitung spezieller Aufgaben kann der Vorstand fallweise oder dauernd Mitglieder des Klubs zuziehen.
7. MITGLIEDSCHAFT
7.1 Die Mitgliedschaft können sowohl natürliche wie juristische Personen erwerben.
7.2 Wer dem Klub beitreten will, hat dem Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch einzureichen. Personen unter 18 Jahren haben das Begehren durch den gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnen zu lassen.
Über Aufnahme oder Abweisung des Gesuches entscheidet die Mitglieder- oder Generalversammlung. Der Entscheid wird dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt, bei Abweisung eines Antrages ohne Angabe der Gründe.
7.3 Den Mitgliedern muss es Pflicht sein, die Ziele des Klubs anzuerkennen und zu verwirklichen. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
7.4 Der Klub umfasst als Mitglieder:
7.4.1 Ehrenmitglieder; Personen, die sich um den Klub besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
7.4.2 Aktivmitglieder
7.4.3 Veteranen; Mitglieder, die am 1. Januar des betreffenden Jahres mehr als 25 Jahre dem Klub angehört haben
7.4.4 Jugendmitglieder; Mitglieder, die am 1. Januar des betreffenden Jahres das 26. Altersjahr noch nicht vollendet haben
7.4.5 Auslandsmitglieder; Mitglieder mit Wohnsitz im Ausland
7.4.6 Juristische Personen
7.4.7 Doppelmitglieder; Mitglieder, die das Verbandsorgan durch einen anderen dem Verband angehörenden Klub beziehen
7.4.8 Passivmitglieder; Mitglieder, die das Verbandsorgan weder durch den Klub noch durch einen anderen, dem Verband angehörenden Klub beziehen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht
Es besteht auch die Möglichkeit, die Mitgliedschaft jemandem zu schenken. Der Schenkende verpflichtet sich jedoch, den Jahresbeitrag zu bezahlen
7.5 Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.
7.6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Lebenspartnerinnen oder -partner eines verstorbenen Mitglieds können dessen Mitgliedschaft übernehmen und weiterführen, wobei als Beitrittsdatum dasjenige des verstorbenen Mitgliedes gilt.
7.7 Eine Austrittserklärung ist nur auf Jahresende zulässig und dem Präsidenten schriftlich unter Beilage des Mitgliederausweises bis spätestens am 30. September einzureichen und wird nur wirksam, sofern das austretende Mitglied alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Klub erfüllt sowie alle aus der Bibliothek oder dem Archiv bezogenen Gegenstände zurückgegeben hat.
7.8 Ausschluss
7.8.1 Mitglieder, die auf irgend eine Weise die Interessen des Klubs schädigen oder sich ungebührliches Benehmen zuschulden kommen lassen, können auf Antrag durch die Generalversammlung oder ausnahmsweise durch Beschluss einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Es sind hierfür ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich. Ein Beschluss auf Ausschluss ist sofort wirksam.
7.8.2 Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen ermächtigt den Vorstand zum Ausschluss des säumigen Mitgliedes. Die Generalversammlung ist hiervon zu unterrichten.
7.8.3 Ausgeschlossene Mitglieder werden dem Verband gemeldet.
7.8.4 Ausgeschlossene Mitglieder haben alle noch bestehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Klub zu erfüllen, den Mitgliederausweis sowie alle aus der Bibliothek oder dem Archiv bezogenen Gegenstände zurückzugeben.
7.8.5 Ein einmal ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Zustimmung des Vorstandes zur Wiederaufnahme in einem späteren Zeitpunkt vorgeschlagen werden.
7.9 Bei Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf Dienstleistungen des Klubs.
8. FINANZEN
8.1 Die finanziellen Bedürfnisse des Klubs werden gedeckt durch:
8.1.1 Ordentliche Jahresbeiträge
8.1.2 Ausserordentliche Beiträge
8.1.3 Freiwillige Beiträge und Zuwendungen
8.2 Die ordentlichen Jahresbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt. Bei Eintritt nach dem 30. Juni beträgt der ordentliche Jahresbeitrag noch die Hälfte.
Der Jahresbeitrag wird nach der Festlegung an der Generalversammlung innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Nichtbezahlung des Jahresbeitrages: Siehe Ziffer 7.8.2.
8.3 Die Nichteinhaltung des Zahlungstermins hat eine Zustellsperre für das Verbandsorgan zur Folge. Eine Nachlieferungspflicht besteht in diesem Falle nicht.
8.4 Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der ordentlichen Jahresbeiträge befreit.
8.5 Der ordentliche Jahresbeitrag setzt sich modular wie folgt zusammen:
- Verbandsanteil (nachfolgend Verbandsbeitrag genannt) - Klubanteil (nachfolgend Klubbeitrag genannt)
8.6 Der Verbandsbeitrag wird vom Verband gemäss dessen Statuten festgelegt.
8.6.1 Aktivmitglieder, Veteranen, Jugendmitglieder, Auslandsmitglieder und juristische Personen entrichten den vollen Verbandsbeitrag, in dem das Abonnement des Verbandsorgans inbegriffen ist.
8.6.2 Doppelmitglieder bezahlen den Verbandsbeitrag und damit das Abonnement des Verbandsorgans über einen anderen, dem Verband angeschlossenen Klub.
8.6.3 Passivmitglieder sind von der Entrichtung des Verbandsbeitrages befreit; sie beziehen daher auch kein Verbandsorgan.
8.7 Der Klubbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt.
8.7.1 Aktivmitglieder, juristische Personen, Passivmitglieder sowie diejenigen Auslandsmitglieder und Doppelmitglieder, die nicht die Bedingungen für Veteranen oder Jugendmitglieder erfüllen, bezahlen den vollen Klubbeitrag.
8.7.2 Veteranen und Jugendmitglieder sowie diejenigen Auslandsmitglieder, die Bedingungen für Veteranen bzw. Jugendmitgliedern erfüllen, bezahlen einen ermässigten Klubbeitrag.
8.7.3 Bei den Auslandsmitgliedern ist der normale Portozuschlag für das Verbandsorgan im Klubbeitrag inbegriffen als Ausgleich für teilweise reduzierte Dienstleistungen des Klubs.
8.7.4 Der Klubbeitrag beträgt maximal CHF 100.--
8.8 Die Exkursionen sollen in der Regel selbsttragend sein.
9. AUFLÖSUNG DES VEREINS
9.1 Über die Auflösung des Vereins kann nur an einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen Generalversammlung Beschluss gefasst werden.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen in der Generalversammlung.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung müssen zwei Drittel aller dem Verein angehörenden Mitglieder anwesend sein.
9.2 Nachdem die Auflösung beschlossen wurde, sind unverzüglich von der gleichen Versammlung zwei bis vier Liquidatoren zu wählen; als solche können auch bisherige Vorstandsmitglieder bezeichnet werden. Diese regeln gemeinsam die bestehenden Verbindlichkeiten und führen die Liquidation des verbleibenden Klubvermögens gemäss Ziffer 9.3 durch.
9.3 Richtlinien für die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens und Inventars werden von der Auflösungsversammlung festgelegt. Gegenstände, die für das Verkehrshaus Luzern der Schweiz in Luzern oder ein anderes Eisenbahnmuseum geeignet sind, sollen vorzugsweise diesen Institutionen übergeben werden.
9.4 Rechtsansprüche der Mitglieder auf das Klubvermögen bestehen nicht.
10. STATUTEN UND RECHT
10.1 Die Statuten der Gründungsversammlung vom 30. März 1933 wurden an den Generalversammlungen von 1935, 1936, 1937, 1942, 1949, 1952, 1958, 1960, 1961 und 1970 ergänzt oder geändert. An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. September 1975 wurden vollständig revidierte Statuten genehmigt. Diese sind an den Generalversammlungen 1983, 1986 und 1997 geändert und durch weitere Änderungen an den Generalversammlungen vom 24. Februar 2001, 25. Januar 2003, 29. Januar 2005, sowie am 5. Februar 2011 auf den vorliegenden Stand gebracht worden. Sie treten sofort in Kraft.
10.2 Ein einmal erworbener Mitgliederstatus gemäss Ziffern 7.4.1 und 7.4.3 wird durch Statutenrevisionen nicht verändert.
10.3 Die Revision oder Ergänzung der vorliegenden Statuten kann jederzeit an einer Generalversammlung beschlossen werden (Ziffern 5.2.12 und 5.3)
10.4 Erfüllungsort für alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten ist Zürich; dieser Ort gilt auch als Gerichtsstand.
Zürich, den 5. Februar 2011
Schweizerischer Eisenbahn – Amateur – Klub Zürich
Der Präsident: Wolfgang A. Baumgartner Ein Bereichsleiter: Fredi Bollinger |
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05.05.11